Wie viel darf ich einzahlen?
Die Maximalbeträge steigen 2027 auf 7'373 Franken bzw. 36'864 Franken. Du kannst den Maximalbetrag entweder einmal pro Jahr oder in Schritten einzahlen.
Mit Anschluss an Pensionskasse
7'258
CHF
Dies trifft zu, falls du an eine Pensionskasse angeschlossen bist. Als Angestellte:r ist das ab einem Jahreslohn von mehr als 22'680 Franken zwingend und geschieht automatisch über deinen Arbeitgeber. Selbständigerwerbende, die sich freiwillig angeschlossen haben, fallen ebenfalls in diese Kategorie.
Ohne Anschluss an Pensionskasse
36'288
CHF
Dies gilt für alle Erwerbstätigen ohne Pensionskasse, selbständig oder angestellt.
Pro Person, nicht pro Haushalt
Auch wenn ihr verheiratet seid und eine gemeinsame Steuererklärung ausfüllt, könnt ihr beide den Maximalbetrag einzahlen. Er gilt pro Person, nicht pro Haushalt oder Steuererklärung. Entscheidend ist, dass beide ein AHV-pflichtiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben.
So berechnet sich die Höhe der Maximalbeträge
Bestimmt hast du dich auch schon gefragt, wie diese komischen, ungraden Zahlen bei den Maximalbeträgen für die Einzahlungen in die Säule 3a zustande kommen.
Die 7'258 Franken entsprechen 8% des oberen BVG-Grenzbetrages von 90’720 Franken. Es ist die Obergrenze des Jahreslohns, der im gesetzlichen Obligatorium der Pensionskasse berücksichtigt wird.
Die 36'288 Franken wiederum sind 40% des oberen BVG-Grenzbetrages.
Passt der Bundesrat die Höhe der AHV-Renten an, steigt auch der Maximalbetrag für die Säule 3a. Das passiert ungefähr alle zwei Jahre.
Oberer BVG-Grenzbetrag 90’720 Franken
Mit Anschluss an Pensionskasse
90’720
×
8%
=
7’258
Ohne Anschluss an Pensionskasse
90’720
×
40%
=
36’288
Voraussetzungen um einzahlen zu dürfen
Entscheidend ist, dass du ein AHV-pflichtiges Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hast. Grundsätzlich sind in der Schweiz auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit in jeder Einkommenshöhe AHV-Beiträge zu zahlen. Es gibt gemäss der Informationsstelle AHV/IV aber eine «Geringfügigkeitsgrenze» von 2’500 Franken pro Kalenderjahr und Arbeitgeber. Verdienst du bei einem Arbeitgeber weniger, rechnet dieser in der Regel keine AHV-Beiträge ab. Ohne AHV-Beiträge kannst du von diesem Lohn auch nichts in die Säule 3a einzahlen. Die Grenze gilt pro Arbeitgeber: Mehrere kleine Pensen zählen nicht zusammen.
Gut zu wissen: Du kannst von deinem Arbeitgeber verlangen, dass die AHV-Beiträge trotzdem abgerechnet (also auch von deinem Lohn abgezogen) werden. Damit entsteht AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen und die Einzahlung in die Säule 3a wird möglich. Wichtig ist der Zeitpunkt: Sag es, bevor der Lohn ausbezahlt wird. Hast du ihn einmal ohne Abzüge erhalten, lässt sich das nicht mehr nachholen.

Einzahlungen clever timen
Auch wenn du nicht das ganze Jahr arbeitest, kannst du den Maximalbetrag einzahlen. Wichtig ist einfach, dass du die Einzahlung tätigst, währenddessen du tatsächlich Erwerbseinkommen erzielst. Konkret: Beginnst du erst im August mit der Arbeitstätigkeit, kannst du zwischen August und Dezember einzahlen. Planst du ab März bis Ende Jahr eine Auszeit von der Arbeit zu nehmen und um die Welt zu reisen, musst du zwischen Januar und März einzahlen.
Interessierst du dich für die seit 2026 bestehenden Möglichkeit, Lücken mittels Nachzahlungen zu schliessen? In unserem Blogbeitrag «Wann sich nachträgliche 3a-Einkäufe lohnen» erläutern wir die Regeln, den Ablauf und die cleverste Strategie.
Einzahlen, solange du Erwerbseinkommen hast
Arbeitsbeginn im August
J
F
M
A
M
J
J
A
S
O
N
D
Auszeit ab März bis Ende Jahr
J
F
M
A
M
J
J
A
S
O
N
D
Einzahlung möglich
kein Erwerbseinkommen
Zu viel einbezahlt
Hast du zu viel eingezahlt, wird dir die Vorsorgestiftung das Geld zurücküberwiesen. Einerseits kannst du in der Steuererklärung sowieso nicht mehr als den Maximalbetrag in Abzug bringen. Andererseits macht es auch keinen Sinn, die Gelder im 3a zu belassen. Denn am Ende musst du sie beim Bezug versteuern, auch wenn du sie nicht steuerlich abziehen konntest.
Sonderfälle
Mehrere Arbeitgeber
Falls du mehrere Arbeitgeber hast, beispielsweise drei und bei jedem netto 15’000 verdienst, bist du bei keinem an eine Pensionskasse angeschlossen. Zusammen ist dein Jahreseinkommen mit 45’000 Franken zwar klar über der Grenze von 22’680 Franken. Trotzdem kannst du den «grossen» Abzug machen, in diesem Fall 9’000 Franken, das sind 20% deines Nettoeinkommens von 45’000 Franken. Denn es wird jedes Arbeitsverhältnis einzeln gegen die Mindestschwelle gerechnet.
Du könntest dich natürlich freiwillig bei einer Pensionskasse anschliessen, angesichts deines Gesamteinkommens wäre das erlaubt. Dann würdest du hingegen nur noch den kleinen Abzug machen können.
Freiwilliger PK-Anschluss
Wechsel der Abzugsberechtigung
Vielleicht hast du unterjährig von einer selbständigen Tätigkeit ohne Pensionskasse zu einer Anstellung mit PK-Anschluss gewechselt. Das ist eine günstige Konstellation. Denn in diesem Fall kannst du beide Abzüge machen. Für die Zeit der Selbständigkeit sind es 20% des Nettoeinkommens, für die Zeit der Anstellung sind es 7’258 Franken. Zusammen dürfen die Beträge aber das Maximum von 36’288 Franken nicht übersteigen.
Arbeitslosigkeit
Selbst wenn du aktuell eine berufliche Pause einlegst: Solange du beim RAV Arbeitslosengeld beziehst und in der Schweiz wohnhaft bist, darfst du in deine Säule 3a einzahlen. Hier gilt der Grundsatz, dass das Arbeitslosengeld gleichwertig angesehen wird wie ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Zudem zahlst du bekanntlich ja auch auf dem Arbeitslosengeld AHV-Beiträge. Erlaubt ist der kleine Abzug, also bis zu 7’258 Franken.
Unter 25
Falls du vor 25 bereits arbeitest und einen Jahreslohn hast, der über 22’680 Franken liegt, kannst du bis zu 7’258 Franken einzahlen. Diese Einkommenshöhe gilt als Pensionskassenanschluss und du musst Risikobeiträge zahlen, sobald du 18 Jahre alt bist (konkret am 1. Januar nach deinem 17. Geburtstag). Daher kommt nicht der «grosse» Maximalbetrag von 36’288 Franken zur Anwendung, auch wenn deine Pensionskasse Altersgutschriften erst vornimmt, wenn du 25 Jahre alt bist (bzw. am 1. Januar nach deinem 24. Geburtstag).
Solltest du zwischen 18 und 25 Jahre alt sein und noch weniger als 22’680 Franken verdienen, besteht gemässt BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) keine Pensionskassenpflicht und du kannst 20% deines Einkommens einzahlen.
Teilzeit mit einem einzigen Arbeitgeber unter der Schwelle
Arbeitest du Teilzeit und verdienst bei deinem einzigen Arbeitgeber weniger als 22’680 Franken, bist du nicht obligatorisch bei einer Pensionskasse versichert. Versichert dich dein Arbeitgeber auch nicht freiwillig, gilt für dich der grosse Abzug: 20% deines Erwerbseinkommens.
Aufgepasst, «gross» heisst hier nicht automatisch «mehr». Bei einem Jahreslohn von 18’000 Franken sind 20% gerade einmal 3’600 Franken, deutlich weniger als die 7’258 Franken, die du mit Pensionskassenanschluss einzahlen dürftest. Der grosse Abzug übertrifft den kleinen erst ab rund 36’300 Franken Erwerbseinkommen.
Ob du angeschlossen bist, siehst du auf deinem Vorsorgeausweis oder am BVG-Abzug auf dem Lohnausweis. Hast du mehrere kleine Pensen, lies den Abschnitt «Mehrere Arbeitgeber».





